Rechtsprechung
VGH Bayern, 23.07.2012 - 22 ZB 12.992 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Erweiterte Gewerbeuntersagung;Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten;Mehrfache Abgabe eidesstattlicher Versicherungen;Mehrfache Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt;Keine Vorlage eines tragfähigen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beträchtlicher Rückstand von Steuerabgaben als zulässige Grundlage für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeitsprognose i.R.e. Gewerbeuntersagung; Verletzung der für jeden Gewerbetreibenden geltenden Pflichten als Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbeuntersagung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, 2
Beträchtlicher Rückstand von Steuerabgaben als zulässige Grundlage für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeitsprognose i.R.e. Gewerbeuntersagung; Verletzung der für jeden Gewerbetreibenden geltenden Pflichten als Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbeuntersagung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 08.03.2012 - B 2 K 11.407
- VGH Bayern, 23.07.2012 - 22 ZB 12.992
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79
Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2012 - 22 ZB 12.992
Die für eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche Prognose einer (gewerbeübergreifenden) Unzuverlässigkeit der Klägerin durch das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - ist nicht zu beanstanden, denn sie hat Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 9).Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 a.a.O.; BayVGH vom 1.6.2011 Az. 22 B 09.2785).
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2012 - 22 ZB 12.992
Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641;… Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNrn. 62 f. zu § 124a). - VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2012 - 22 ZB 12.992
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (…vgl. BVerwG vom 2.2.1982 a.a.O.; BayVGH vom 1.6.2011 Az. 22 B 09.2785).
- VG Arnsberg, 04.05.2016 - 1 L 1671/15
Versagung der Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht …
vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 22 ZB 12.992 -, juris, Rdnr. 13. - VG Arnsberg, 28.08.2019 - 1 L 1087/19 vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 22 ZB 12.992 -, juris, Rdnr. 13.
- VGH Bayern, 13.07.2017 - 22 C 17.1016
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit
Die wirtschaftliche Lage auf dem Arbeitsmarkt und die geringen Vermittlungschancen in eine unselbständige Tätigkeit können es nicht rechtfertigen, einen nachgewiesenermaßen unzuverlässigen Gewerbetreibenden weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 22 ZB 12.992 - juris Rn. 13).
- VG München, 28.05.2019 - M 16 K 18.1033
Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis
Grundsätzlich ist die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung bzw. Tätigkeit als Vertretungsberechtigter schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe bzw. eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter in Zukunft ausübt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 22 ZB 12.992 - juris). - VG Arnsberg, 06.12.2019 - 1 L 1229/19 vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 22 ZB 12.992 -, juris, Rdnr. 13.
- VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.3923
Erweiterte Gewerbeuntersagung, Friseurhandwerk, Unzuverlässigkeit, …
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 22 ZB 12.992 - m.w.N. - juris). - VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19 Die wirtschaftliche Lage auf dem Arbeitsmarkt und die geringen Vermittlungschancen in eine unselbständige Tätigkeit können keine Rechtfertigung dafür bieten, einen nachgewiesenermaßen unzuverlässigen Gewerbetreibenden weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.07.2012 - 22 ZB 12.992 - in juris Rn. 13).
- VG München, 17.10.2016 - M 16 K 16.110
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 22 ZB 12.992 - m. w. N. - juris).